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   LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14   

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https://dejure.org/2014,43511
LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14 (https://dejure.org/2014,43511)
LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 (https://dejure.org/2014,43511)
LG Kleve, Entscheidung vom 28. April 2014 - 4 T 107/14 (https://dejure.org/2014,43511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nach zuvoriger Fiktion der Rücknahme eines Antrages des Schuldners; Mitwirkungspflicht des Schuldners zur Beibringung von Erklärungen und Unterlagen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist bei behebbaren Mängeln unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist bei behebbaren Mängeln unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Zur Begründung haben das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Essen in den genannten Entscheidungen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) greife die Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundeliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden sei, eine zur Antragstellung gesetzte Frist habe verstreichen lassen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris): "Die Pflicht des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktionen beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.

    Dies gilt auch, soweit der Prüfungsumfang im Antragsverfahren geringer sein mag, als in der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) entschiedenen Fallkonstellation.

    Zwar ist der Begründung in der Bundestags-Drucksache 17/11268 zu Nummer 20 (Seite 24 f.) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Sperrfristen eine solche für den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2010 (AZ. IX ZB 174/09) entschiedenen Fall nicht übernehmen will.

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

    Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) zu Eigen.

    Demgegenüber hätte der Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem vorangehenden Verfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt (so zu Recht das Amtsgericht Essen, Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Diese Auffassung wird durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2011, AZ. IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, beide zitiert nach Juris) gestützt.

    Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, ein neues Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, zitiert nach Juris).

  • LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
  • LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Darüber hinaus spricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009 (AZ. IX ZB 219/08, zitiert nach Juris) eher für die Annahme, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die die Rücknahmefiktion auslösen, ebenfalls eine Sperrfrist auslösen.
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Diese Auffassung wird durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2011, AZ. IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, beide zitiert nach Juris) gestützt.
  • AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer für den hier nur interessierenden Fall an, dass die Sperrfrist ausgelöst wird, weil innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO behebbare Mängel des Antrags in dem Vorverfahren auf die gerichtlichen Beanstandungen hin nicht behoben wurden und hierdurch die Zurücknahme des Antrags fingiert worden ist (anders bei Versäumung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, vgl. AG Essen, Beschluss vom 22.06.2012, AZ. 166 IK 79/12, ZInsO 2012, 1730, zitiert nach Juris).
  • AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11

    "Sperr-Frist-Rechtsprechung"des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines wiederholten

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.
  • AG Hamburg, 09.09.2011 - 68g IK 683/11

    Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
    So hat das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.09.2011, AZ. 68g IK 683/11, ZInsO 2011, 2048 f., zitiert nach Juris) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur dreijährigen Sperrfrist entsprechend § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für nicht einschlägig erachtet, wenn im Rahmen eines ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund unvollständiger Angaben des Schuldners die sog. Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst worden ist.
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